Haben Sie eine Frage zum ungarischen Vergaberecht?
Wenden Sie sich direkt an unseren Experten für Verfahren in Ungarn.
István Zsolt Benkó
Leitender Vergaberechtsexperte
Ausschreibungen in Ungarn · Für Bieter und Unternehmen
Angebotserstellung, Bieterfragen, Vorab-Streitbeilegung (előzetes vitarendezés, funktional vergleichbar der Rüge) und Prüfung vor der Einreichung für Vergabeverfahren in Ungarn.
Von der Angebotsvorbereitung bis zum Vertragsabschluss begleiten wir Sie in jeder Phase.
Erstellung der wesentlichen Angebotsunterlagen und Eigenerklärungen in formell und inhaltlich vergaberechtskonformer Form, von der fachlichen Leistungsbeschreibung bis zur Preisberatung, aufbereitet für die Einreichung im EKR, dem elektronischen Vergabesystem Ungarns.
Prüfung des fertigen Angebots, Kontrolle der Eignungskriterien und Ausschlussgründe vor der Einreichung. Reduziert das Risiko eines Angebotsausschlusses wegen formeller Mängel.
Präzise, rechtlich belastbare Antworten auf die Rechtfertigung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots oder auf die Nachforderung von Unterlagen (Mängelbehebung). Auch innerhalb kurzer Fristen.
Vorbereitung des Nachprüfungsantrags und Vertretung vor dem Vergabe-Nachprüfungsausschuss (KDB), wenn die Bewertung oder die verfahrensrechtliche Entscheidung anfechtbar ist.
Über die eigentliche Angebotserstellung hinaus können Sie uns auch mit einzelnen Aufgaben beauftragen.
Wir bereiten den Antrag auf Selbstreinigung (öntisztázás) und die zugehörige Compliance-Dokumentation vor.
Wir formulieren den Antrag auf Vorab-Streitbeilegung zu Einwänden gegen die Auftragsbekanntmachung oder die Vergabeunterlagen. Unser Vergaberechtsschutz →
Wir prüfen die Eignung des Bieters und erstellen den Entwurf der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).
Vor der Angebotsabgabe prüfen wir die Ausschlussgründe und das Register der ausgeschlossenen Unternehmen der ungarischen Integritätsbehörde (IH).
Wir unterstützen Sie bei der Registrierung im EKR, bei der Benutzerverwaltung und beim Hochladen der Formulare.
Wir bereiten die Vereinbarung für die gemeinsame Angebotsabgabe vor, einschließlich der Regelung von Verantwortlichkeiten und Anteilen.
Wir beschaffen und ordnen Referenzbescheinigungen, Bankauskünfte und Zertifikate für die Angebotsunterlagen.
Als eigenständigen Auftrag übernehmen wir die rechtlich belastbare Begründung eines ungewöhnlich niedrigen Preises, auch innerhalb kurzer Fristen.
Wir unterstützen Sie bei den Mitteilungen zur Vertragserfüllung, beim Wechsel von Subunternehmern, bei der Datenmeldung entlang der Subunternehmerkette und bei der Einleitung einer Vertragsänderung.
Jede Woche teilen wir Ihnen mit, bei welchen neuen Ausschreibungen Ihr Unternehmen die Anforderungen bereits erfüllt oder was es dafür noch beschaffen müsste. Mehr zum Ausschreibungsmonitoring →
Honorare
Die Honorare sind je Dokumentenpaket festgelegt. Der genaue Preis richtet sich nach dem Umfang der Aufgabe (Teilnahmeantrag, Angebot, ergänzende Nachweise).
Angebotserstellung
475 EUR
Teilnahmeantrag
400 EUR
Teilnahmeantrag und Angebot
600 EUR
Eignungsverleihendes Unternehmen (je weiteres)
+50 EUR
Konsortialpartner (je weiterer)
+50 EUR
Die angegebenen Preise sind Richtwerte und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Einen genauen Preis nennen wir Ihnen auf konkrete Anfrage, bei gebündelter Beauftragung arbeiten wir zu günstigeren Konditionen.
Von der Bekanntmachungsprüfung und Eignungsanalyse über die Angebotserstellung und Nachprüfung bis zu Vertragsschluss und Ausführung unterstützen wir Bieter in sieben Phasen.
Wir prüfen die Auftragsbekanntmachung und die Eignung des Bieters, bei Bedarf auch mittels eines Antrags auf Selbstreinigung.
Wir stellen die Angebotsunterlagen zusammen, sodass beim Mandanten nur noch die Unterschrift und die Preisangabe verbleiben.
Wir stellen die Bieterfragen zur Einholung zusätzlicher Auskünfte im EKR und bereiten den Antrag auf Vorab-Streitbeilegung vor.
Wir prüfen das fertige Angebot und schlagen formelle und inhaltliche Korrekturen vor.
Wir erstellen die rechtlich belastbaren Antworten auf Nachforderungen und auf Aufforderungen zur Rechtfertigung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots.
Wir bereiten den Nachprüfungsantrag vor und vertreten den Bieter vor dem Vergabe-Nachprüfungsausschuss (KDB).
Wir begleiten den Vertragsabschluss und die Pflichten in der Vertragsdurchführungsphase.
Besprechen Sie Ihre Fragen als Bieter mit uns. Wir helfen Ihnen, sich bei Anforderungen, Unterlagen und Fristen im ungarischen Vergaberecht zurechtzufinden.
Es gibt zwei Gruppen: die zwingenden Ausschlussgründe (§ 62 Kbt.) und die fakultativen Ausschlussgründe (§ 63 Kbt.). Dazu können Steuerrückstände, Vorstrafen, unrichtige Erklärungen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder schwerwiegende Vertragsverletzungen zählen.
Die vollständige Liste der Ausschlussgründe und die Art ihres Nachweises haben wir in unserem Beitrag zu den Ausschlussgründen (auf Ungarisch) zusammengefasst.
Für unsere Mandanten klären wir Ausschlussgründe bereits vor der Einreichung:
Kommt eine Selbstreinigung (öntisztázás) in Betracht, sieht § 188 Abs. 2 Kbt. drei kumulative Voraussetzungen vor. Diese muss der Wirtschaftsteilnehmer selbst erfüllen. Sugallat unterstützt Sie bei der Vorbereitung des Antrags und der Compliance-Dokumentation.
Wiedergutmachung
Ersatz des dem Geschädigten entstandenen Schadens oder eine rechtsverbindliche Verpflichtung dazu.
Zusammenarbeit
Aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungs- oder sonstigen Behörden zur Aufklärung des Sachverhalts.
Prävention
Technische, organisatorische und personelle Maßnahmen, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern.
Haben Sie eine Frage zum ungarischen Vergaberecht?
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István Zsolt Benkó
Leitender Vergaberechtsexperte
Das Zuschlagsangebot entspricht unter den eingegangenen Angeboten allen formellen und vergaberechtlichen Anforderungen und schneidet bei den Zuschlagskriterien am besten ab. Bewertet der öffentliche Auftraggeber neben dem Preis auch technische Merkmale oder Gewährleistungsbedingungen, ist das Zuschlagsangebot nicht zwingend das billigste, sondern das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
Die aktuellen Auftragsbekanntmachungen finden Sie im EKR sowie auf branchenspezifischen Nachrichtenportalen. Im EKR lassen sich auch Benachrichtigungen einrichten, sodass Sie neue, für Ihre Kriterien relevante Ausschreibungen automatisch per E-Mail erhalten.
Ein gut erstelltes Angebot ist klar, vollständig und beantwortet jede Anforderung des öffentlichen Auftraggebers eindeutig, fachlich wie formal einwandfrei. Verlangt die Ausschreibung eine detaillierte technische Beschreibung und die Darstellung von Referenzprojekten, enthält ein erfolgreiches Angebot diese logisch gegliedert, durch Anlagen belegt und vollständig.
Fachkundige Berater, Juristen und erfahrene Verfasser von Angeboten können Bieter im gesamten Vergabeverfahren unterstützen. Es empfiehlt sich, einen Partner zu wählen, der den gesamten Prozess begleitet, von der Erstellung der Unterlagen bis zur Lösung auftretender Probleme.
Im offenen Verfahren beträgt die Bindefrist nach der gesetzlichen Grundregel 60 Tage ab Ablauf der Angebotsfrist (§ 81 Abs. 11 Kbt.). In diesem Zeitraum kann der Bieter sein Angebot nicht zurückziehen, und der Vertrag kann mit dem Inhalt des Angebots geschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber kann in der das Verfahren einleitenden Bekanntmachung eine abweichende Bindefrist festlegen.
Eine Bietungsgarantie ist nur dann zu leisten, wenn der öffentliche Auftraggeber sie in der das Verfahren einleitenden Auftragsbekanntmachung vorschreibt. Nach § 54 Abs. 2 Kbt. darf die Höhe der Bietungsgarantie 2 % des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigen. Sie kann per Überweisung, durch eine Bankgarantie oder durch eine auf Grundlage eines Versicherungsvertrags ausgestellte Bürgschaftsurkunde geleistet werden. Zieht der Bieter sein Angebot während der Bindefrist zurück, verfällt die Garantie zugunsten des öffentlichen Auftraggebers.
Die Meldung erfolgt in zwei Stufen. Bei der Angebotsabgabe hat der Bieter die Teile des Auftrags anzugeben, deren Ausführung er an Subunternehmer vergeben möchte, sowie die für diese Teile bereits bekannten Subunternehmer zu benennen (§ 66 Abs. 6 Kbt.). In der Ausführungsphase hat die als Auftragnehmer tätige Vertragspartei jeden weiteren, in die Ausführung einzubeziehenden Subunternehmer dem öffentlichen Auftraggeber vorab zu melden (§ 138 Abs. 3 Kbt.).
Der Unterschied liegt im Nachweis der Eignung: Auf Subunternehmer kann sich der Bieter zur Eignung nicht stützen, auf eignungsverleihende Unternehmen hingegen schon (§ 65 Abs. 7 Kbt.). Der Subunternehmer ist ein an der Vertragsdurchführung unmittelbar beteiligter Wirtschaftsteilnehmer, der einen bestimmten Teil des Auftragsgegenstands selbst ausführt. Auf die Ressourcen des eignungsverleihenden Unternehmens beruft sich der Bieter, um die Eignungskriterien zu erfüllen. Seine Beteiligung an der Vertragsdurchführung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft. Die beiden Rollen können sich überschneiden, die rechtlichen Folgen sind jedoch unterschiedlich.