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István Zsolt Benkó
Leitender Vergaberechtsexperte
EKR, das elektronische Vergabesystem Ungarns
Vergabeverfahren in Ungarn müssen über das EKR abgewickelt werden. Diese Seite behandelt die wenigen Fragen, auf die die offizielle Dokumentation am schlechtesten antwortet: was es kostet, wann die Frist tatsächlich abläuft und was gilt, wenn das System nicht erreichbar ist.
Das EKR (Elektronikus Közbeszerzési Rendszer), das elektronische Vergabesystem Ungarns, ist das staatliche System unter ekr.gov.hu, über das ungarische Vergabeverfahren abgewickelt werden. Betreiber ist die Új Világ Nonprofit Szolgáltató Kft., fachlicher Eigentümer das Nemzeti Fejlesztési Központ (Nationales Entwicklungszentrum, NFK). Die Detailvorschriften regelt die Regierungsverordnung 424/2017. (XII. 19.) Korm.
Die Grundregel ist eindeutig: Nach § 40 Abs. 1 Kbt. sind Vergabe- und Konzessionsvergabeverfahren zwingend über das EKR durchzuführen. Gemäß § 41 Abs. 1 müssen sämtliche Erklärungen und Informationen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern schriftlich auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Die gesetzlichen Ausnahmen werden in der Praxis häufig ungenau zitiert, weshalb eine klare Differenzierung geboten ist:
Ein Verweis, den Sie prüfen sollten. § 41/C Abs. 1 lit. e und f Kbt. wurden aufgehoben und sind im aktuellen Gesetzestext nicht mehr enthalten. Eine papierbasierte Verfahrensführung bei dauerhaftem Systemausfall kann daher nicht mehr hierauf gestützt werden. Sowohl die offiziellen EKR-FAQ als auch der Erstattungsleitfaden des Betreibers verweisen bis heute auf lit. e.
Die Gebühr zahlt der öffentliche Auftraggeber, für jedes eingeleitete Verfahren. Die Verordnung nennt nur den Nettobetrag, zu zahlen ist aber der Bruttobetrag. An genau diesem Unterschied scheitern die meisten veralteten Zusammenfassungen.
Rechtsstand geprüft am 28. September 2026.
| Fallkonstellation | Bruttobetrag | Netto zzgl. 27 % USt. |
|---|---|---|
| Verfahrensdurchführung im EKR | 50.800 HUF | 40.000 HUF + 10.800 HUF |
| Abruf aus einer außerhalb des EKR geschlossenen Rahmenvereinbarung | 12.700 HUF | 10.000 HUF + 2.700 HUF |
| Nachträgliche Veröffentlichung nach außerhalb des EKR geführtem Verfahren | 12.700 HUF | 10.000 HUF + 2.700 HUF |
| Befreiung nach § 31 Abs. 5 Kbt. oder wegen Systemstörung | 0 HUF | gebührenfrei |
Die Gebühr hängt davon ab, wo das Verfahren abgewickelt wird und ob es sich um einen Abruf aus einer Rahmenvereinbarung handelt. Verfahrensart, Schwellenwert und Auftragsvolumen haben keinen Einfluss auf den Betrag: Der Regelfall gilt nach der Verordnung einheitlich, also für nationale und EU-weite Verfahren gleichermaßen. Die Gebührenbefreiung bezieht sich nur auf nachträgliche Veröffentlichungen. Wurde die Gebühr für ein Verfahren bereits entrichtet, muss die Erstattung gesondert beantragt werden.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf das Konto des Systembetreibers. Entscheidende formale Voraussetzung: Im Verwendungszweck muss die offizielle EKR-Verfahrensnummer angegeben werden, und zwar ohne Sonderzeichen.
Kann eine Überweisung mangels Zuordnungsdaten nicht verknüpft werden, blockiert das System die Fortführung des Verfahrens. Der Betreiber erstattet den Betrag innerhalb von 15 Tagen, und die Gebühr muss unter Angabe des korrekten Kennzeichens erneut angewiesen werden.
Die Kontoverbindung verlinken wir bewusst auf die Website des Betreibers: Eine manuelle Pflege externer Bankdaten birgt unnötige Risiken, da Änderungen des Betreibers zu Fehlüberweisungen führen können. Die tagesaktuellen Angaben finden Sie direkt beim Betreiber: Systemnutzungsgebühr EKR.
Fälligkeit der Gebühr: Nach § 1/A Abs. 4 ist die Gebühr bis zur Absendung der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe im EKR zu entrichten. Bei Verfahren mit Bekanntmachung bis zum Versand an die ungarische Vergabebehörde, bei Verfahren ohne Bekanntmachung bis zum Versand an die Unternehmen. Als gezahlt gilt die Gebühr erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Betreibers, die reine Erteilung des Überweisungsauftrags genügt nicht.
Wurde die Gebühr nicht oder unvollständig entrichtet, ist der Betreiber nach § 1/B Abs. 1 berechtigt, die Einleitung des Verfahrens im EKR zu sperren. Einzige Ausnahme ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung aus Gründen äußerster Dringlichkeit.
Eine Erstattung innerhalb von 15 Tagen sieht § 1/C vor, wenn der Auftraggeber die Bekanntmachung vor deren Veröffentlichung zurückzieht und dies nachweist. Nach § 1/D kann die Gebühr für ein Verfahren, das nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde, innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich zurückgefordert werden. Die Rückzahlung bei versehentlicher Doppelzahlung entspricht der Praxis des Betreibers, ist jedoch nicht in der Verordnung kodifiziert.
Der Antrag ist rechtsverbindlich unterzeichnet per Post oder über Cégkapu (das elektronische Firmenpostfach) einzureichen. Der Betreiber weist ausdrücklich darauf hin, dass er per E-Mail gesendete Anträge nicht bearbeiten kann. Pro-forma-Rechnungen und Vorauszahlungsanforderungen stellt er nicht aus.
Die Fristvorschriften der Regierungsverordnung 424/2017. (XII. 19.) Korm. wurden durch zwei Reformen novelliert. Das Fristzeitfenster und der Öffnungszeitpunkt gelten seit dem 1. März 2025. Die Regelung, wonach nach Fristablauf keinerlei verspätete Angebote mehr eingereicht werden können, gilt seit dem 2. Dezember 2025 und erfasst nach § 35 Abs. 14 auch bereits laufende Verfahren.
| Frage | Geltende Rechtslage |
|---|---|
| Auf welche Uhrzeit darf die Angebotsfrist gelegt werden? | Ausschließlich auf einen Arbeitstag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr. |
| Wann beginnt die elektronische Öffnung der Angebote? | Exakt 60 Minuten nach Ablauf der Angebotsfrist. |
| Können nach Ablauf der Frist noch Angebote eingereicht werden? | Nein. Das Angebot muss vor Fristablauf im EKR eingegangen sein. Das EKR bestätigt den Eingangszeitpunkt, und nach Fristablauf ist eine Einreichung technisch gesperrt. |
| Kann die Angebotseröffnung wiederholt werden? | Nein, dies schließt § 5/B ausdrücklich aus. |
Widerspruch in offiziellen Quellen: In den FAQ des EKR-Portals findet sich bis heute die Angabe, ein verspätetes Angebot könne noch bis zu 24 Stunden nach Fristablauf hochgeladen werden. Nach dem geltenden Wortlaut von § 15 Abs. 3 ist dies ausgeschlossen. Wer sich auf diese veraltete FAQ verlässt, riskiert den unwiderruflichen Fristverlust.
§ 16 der Regierungsverordnung 424/2017 regelt die Folgen technischer Ausfälle. Die Rechtsfolge ist gravierend: In den genannten Fällen läuft die Angebotsfrist nicht ab, und der öffentliche Auftraggeber ist gesetzlich zur Verlängerung verpflichtet.
Das Maß der Fristverlängerung bestimmt § 16 Abs. 4: Die Frist ist so zu verlängern, dass ab Mitteilung mindestens zwei Tage verbleiben, wenn keine Bekanntmachung erforderlich ist, ausgenommen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, mindestens vier Tage bei Veröffentlichung im Közbeszerzési Értesítő (Amtsblatt der ungarischen Vergabebehörde) und mindestens sechs Tage bei Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union.
Differenzierung der Fehlerarten: Die Verordnung unterscheidet die geplante Systemwartung (üzemszünet), die unvorhergesehene Systemstörung (üzemzavar) und den verfahrensspezifischen Funktionsfehler (működési hiba). Nur die beiden letzteren lösen die Fristverlängerungspflicht aus. Funktionsstörungen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder des Wirtschaftsteilnehmers liegen (etwa lokale Netzwerk- oder Browserprobleme), berechtigen nach § 22 Abs. 4 nicht zu einer Verlängerung.
Betrifft eine Störung nicht die Angebotsabgabe, sondern die Öffnung, führt das System die Öffnung nach Wiederherstellung unverzüglich automatisch durch.
Offizielle Störungsmeldungen veröffentlicht der Betreiber auf seiner eigenen Website: EKR Systemausfälle und Störungen. Diese Veröffentlichung dient im Streitfall als primäres Beweismittel.
Nach § 6 Abs. 1 der Regierungsverordnung 424/2017 erfordert die Nutzung des EKR eine vorherige Registrierung. Dieselbe juristische oder natürliche Person darf nur über eine einzige Registrierung verfügen.
Was die offizielle Dokumentation nicht ausspricht. Das Benutzerhandbuch des Portals (v3.19.1) führt Feld für Feld durch die Registrierung, hält aber nirgends fest, was einen ausländischen oder erstmals registrierenden Wirtschaftsteilnehmer am meisten interessiert: Für die EKR-Registrierung ist weder ein Ügyfélkapu-Konto (ungarisches Bürgerportal) noch eine KAÜ-Identifikation, AVDH oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Die Anmeldung erfolgt mit Benutzername und Passwort. Dies steht im Einklang mit § 41/A Kbt., der es Auftraggebern untersagt, pauschal qualifizierte elektronische Signaturen vorauszusetzen.
Für öffentliche Auftraggeber ist die Lage anders: Nach § 6 Abs. 2 bedürfen die Registrierung eines Auftraggebers und die Änderung seiner Daten der Genehmigung durch die ungarische Vergabebehörde. Für Wirtschaftsteilnehmer gibt es keine solche Genehmigung.
Ein terminologischer Punkt, der in älteren Zusammenfassungen durchweg veraltet ist: Die Beraterliste heißt heute ÁKSZ (staatlicher Vergabeberater, állami közbeszerzési szaktanácsadó). Der verantwortliche akkreditierte Vergabeberater (FAKSZ) ist ein auslaufendes Rechtsinstitut: Er besteht noch bis 31. Dezember 2026 (§ 197/E Kbt.), neue Eintragungen sind aber nicht mehr möglich. Die zentrale Rolle in der Beraterliste hat heute der ÁKSZ.
Für Wirtschaftsteilnehmer übernehmen wir die Abwicklung der EKR-Registrierung, die Nutzerverwaltung und das Ausfüllen der Formulare im Rahmen unserer Leistungen für Bieter.
| Vorgang / Funktion | Öffentlicher Auftraggeber | Bieterunternehmen |
|---|---|---|
| Registrierung der Organisation | Genehmigung durch Vergabebehörde erforderlich | Ohne Genehmigung |
| Systemnutzungsgebühr | Zahlungspflichtig pro Verfahren | Gebührenfrei |
| Verfahren anlegen und Bekanntmachung absenden | Ja | Nein |
| Angebot oder Teilnahmeantrag einreichen | Nein | Ja |
| Nachforderungsaufforderung | Verfassen und Versenden | Erfüllen und Nachreichen |
| Vergabeunterlagen einsehen | Veröffentlichungspflichtig | Ja, auch ohne Registrierung |
| Verfahrensrecherche im Archiv | Ja | Ja, auch ohne Registrierung |
| E-Mail-Benachrichtigung über neue Verfahren | Ja | Ja, auch ohne Registrierung |
Die automatische Benachrichtigung über neue Bekanntmachungen erfordert keine Registrierung, erlischt jedoch nach genau zwei Monaten. Das System versendet vor Ablauf Erinnerungsmails. Wird die Verlängerung versäumt, stoppt die Benachrichtigung ohne gesonderte Fehlermeldung.
Für das Anlegen eines Verfahrens gilt nach § 5/A eine Einjahresfrist: Ab dem Anlegen im System muss die Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von einem Jahr abgesendet werden.
Die offiziellen Leitfäden und Dokumente des Betreibers sind auf der EKR-Supportseite abrufbar. Derzeit stehen dort dreizehn Benutzerhandbücher zur Verfügung (Stand: 28. September 2026). Da diese urheberrechtlich geschützt sind, verweisen wir hier lediglich auf deren Struktur:
| Handbuch | Inhaltlicher Schwerpunkt | Version | Umfang |
|---|---|---|---|
| Band II, Auftraggeber | Gesamter Ablauf der Verfahrensschritte auf Auftraggeberseite | 3.0 | 640 Seiten |
| Band II, Bieter | Verfahrensschritte und Angebotsabgabe auf Bieterseite | 2.18.3 | 167 Seiten |
| Portal-Handbuch | Öffentlicher Bereich ohne Anmeldung, Register und Archiv | 3.19.1 | 316 Seiten |
| eForms-Handbuch | Ausfüllen der europäischen Bekanntmachungsmuster | 3.0 | 213 Seiten |
| Handbuch | Inhaltlicher Schwerpunkt | Version | Umfang |
|---|---|---|---|
| Elektronische Auktion, Auftraggeber | Vorbereitung und Durchführung einer elektronischen Auktion | 3.0 | 48 Seiten |
| Elektronische Auktion, Bieter | Teilnahme an der elektronischen Auktion | 3.0 | 29 Seiten |
| Vorherige Marktkonsultation | Bekanntmachung und Abwicklung der Konsultation im EKR | 2.19.1 | 75 Seiten |
| Vertragsregister und Verzeichnis öffentlicher Verträge | Veröffentlichung von Verträgen und Vertragsänderungen | 2.10.3 | 59 Seiten |
| e-Rechnung (eSzámla) | Formatprüfung der elektronischen Rechnung | 1.4 | 14 Seiten |
| Band IV, Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte | Abwicklung von Beschaffungen unter den Vergabeschwellenwerten | V3 | 139 Seiten |
| Unterstützende Funktionen | Benutzer- und Berechtigungsverwaltung, Organisationsdaten | 2.12 | 90 Seiten |
| Beschaffungen nach § 111 lit. w Kbt. | Beschaffungen nach § 111 lit. w Kbt. | keine Angabe | 90 Seiten |
| Export von Vergabedaten | Feldbeschreibung für den offenen Datenexport | 12 | 242 Seiten |
Vier wesentliche Punkte sollten bei der Nutzung beachtet werden:
Offizielle EKR-Hotline des Betreibers: +36 1 465 8899 (an Arbeitstagen von 8 bis 16 Uhr) sowie per E-Mail unter ugyfelszolgalat@ujvilag.gov.hu. Für vergaberechtliche Fragen wird die Adresse ekr@nfk.gov.hu des Nationalen Entwicklungszentrums (NFK) angegeben.
Das System zeigt Ihnen, dass ein Feld leer ist. Ob das Verfahren in Ordnung ist, zeigt es nicht. Wählen Sie, auf welcher Seite Sie stehen.
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István Zsolt Benkó
Leitender Vergaberechtsexperte
Nein. Nach § 40 Abs. 2 Kbt. entrichtet ausschließlich der öffentliche Auftraggeber eine gesetzlich festgelegte Systemnutzungsgebühr. Gemäß § 1/A Abs. 1 der Verordnung 40/2017. (XII. 27.) MvM fällt diese pro eingeleitetem Vergabeverfahren an.
Für Bieterunternehmen sind die Registrierung und die Angebotsabgabe im EKR vollständig kostenfrei. Dies ist eines der häufigsten Missverständnisse bezüglich des EKR.
Nach geltender Rechtslage gemäß § 15 Abs. 3 der Regierungsverordnung 424/2017. (XII. 19.) Korm. ist dies ausgeschlossen: Angebote müssen vor Ablauf der Frist elektronisch eingegangen sein. Nach Fristablauf ist das Einreichen von Angeboten im EKR technisch nicht mehr möglich.
Gemäß § 16 Abs. 1 der Regierungsverordnung 424/2017 läuft die Frist nicht ab, wenn das System während der Angebotsphase mindestens 24 Stunden lang ununterbrochen nicht erreichbar war, wenn in den letzten 60 Minuten vor Fristablauf eine mindestens fünfminütige Störung vorlag oder wenn die Störung im Zeitpunkt des Fristablaufs besteht.
Nein. Das EKR nutzt eine eigene Anmeldung mit Benutzername und Passwort. Für die Registrierung sind weder ein Ügyfélkapu-Konto noch eine KAÜ-Identifikation, AVDH oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. § 6 Abs. 1 der Regierungsverordnung 424/2017 verlangt lediglich, dass der Nutzung eine Registrierung vorausgeht und dieselbe Person nur eine Registrierung haben darf.
Zwei Monate. Auch das ist eine Einstellung des Betreibers, Stand 28. September 2026. Benachrichtigungen können ohne Registrierung durch Angabe einer E-Mail-Adresse angefordert werden, und das System sendet vor Ablauf eine Erinnerung zur Verlängerung.
Wer die Verlängerung versäumt, erhält keine Fehlermeldung, die Benachrichtigungen bleiben einfach aus. Ist die Beobachtung der Bekanntmachungen geschäftlich wichtig, ist dieser stille Ablauf der Punkt, an dem Sie eine Erinnerung in Ihre eigenen Abläufe einbauen sollten.
Die Obergrenze für einzelne Dokumente liegt bei 25 MB. Größere Dokumente weist das System ab. Das ist eine Einstellung des Betreibers und keine gesetzliche Grenze, Stand der offiziellen FAQ vom 28. September 2026.
Ein Link oder ein anderer Dateiübertragungsdienst kann das Hochladen nicht ersetzen. Das Angebot selbst muss im EKR eingehen, ein Verweis auf einen externen Speicherort genügt dafür nicht. Bei umfangreichen technischen Unterlagen ist das schon bei der Zusammenstellung des Angebots zu berücksichtigen und nicht erst in der Stunde vor Fristablauf.