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Leitfaden für öffentliche Auftraggeber

Interne Vergaberichtlinie und jährlicher Vergabeplan in Ungarn

Wer in Ungarn als öffentlicher Auftraggeber gilt, was die interne Vergaberichtlinie regeln muss und was bis zum 31. März mit dem Vergabeplan zu tun ist. Für Verwaltungsleitungen, Finanzverantwortliche und Vergabebeauftragte.

Wer gilt in Ungarn als öffentlicher Auftraggeber?

Ob eine Organisation öffentlicher Auftraggeber ist, ergibt sich aus ihrem rechtlichen Status, der Finanzierung der Beschaffung oder ihrer Tätigkeit, nicht aus ihrer eigenen Wahl. Ist sie es, gilt das ungarische Vergabegesetz für jede Beschaffung, die den Schwellenwert erreicht.

Drei Grundfälle:

  1. Klassische öffentliche Auftraggeber

    Ministerien, Haushaltsorgane, Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, öffentliche Stiftungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, etwa überwiegend öffentlich finanzierte Einrichtungen mit Aufgaben im Allgemeininteresse. Für jede Beschaffung ab dem Schwellenwert müssen sie ein Vergabeverfahren durchführen, ausgenommen die gesetzlich geregelten Ausnahmen.

  2. Geförderte Unternehmen und Vereine

    Sie werden nur für die konkrete, geförderte Beschaffung zum öffentlichen Auftraggeber, und nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

    Die Förderung: Ein klassischer Auftraggeber bezuschusst die Beschaffung direkt, oberhalb der EU-Schwellenwerte zu mehr als 50 Prozent, oberhalb der nationalen Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent.

    Der Gegenstand: Tiefbauarbeiten, der Bau von Krankenhäusern, Sport- und Freizeitanlagen, Schulen, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder damit verbundene Dienstleistungen.

    Eine Sonderregel gilt für EU-Mittel: Ein Dienstleistungsauftrag ab dem nationalen Schwellenwert ist bei jeder Förderquote vergabepflichtig, wenn er unmittelbar aus EU-Mitteln finanziert wird. Ausgenommen ist die Aufbau- und Resilienzfazilität.

    Fristgebundene Vergaben in geförderten Projekten behandeln wir auf einer eigenen Seite.

  3. Sektorenauftraggeber

    Organisationen, die Netze für Trinkwasser, Gas, Wärme oder Strom, Verkehrsnetze (Eisenbahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus), Flughäfen oder Häfen betreiben, Erdöl, Erdgas oder Kohle fördern oder Postdienste erbringen, soweit sie für diese Tätigkeiten beschaffen. Dazu gehören auch staatlich oder kommunal beherrschte Unternehmen und Inhaber besonderer oder ausschließlicher Rechte.

    Abwasserbeseitigung und -behandlung fallen nur im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung darunter.

Schwellenwerte und Zusammenrechnung

Die aktuellen nationalen und EU-Schwellenwerte finden Sie auf unserer Seite zu den Schwellenwerten im ungarischen Vergaberecht. In den geschätzten Auftragswert sind alle Teile eines Bauvorhabens, alle Dienstleistungen mit demselben unmittelbaren Zweck und alle Waren für denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck einzurechnen. Eine Aufteilung, die zur Umgehung des Gesetzes oder der Vorschriften oberhalb der EU-Schwellenwerte führt, ist verboten.

Registrierung binnen 30 Tagen

Wer unter das Gesetz fällt, muss dies der ungarischen Vergabebehörde innerhalb von 30 Tagen melden, durch Registrierung als Auftraggeber im EKR, dem elektronischen Vergabesystem Ungarns. Änderungen der Stammdaten sind ebenfalls binnen 30 Tagen nachzutragen. Ausgenommen sind nur Organisationen, die nach Fall 2 wegen einer Förderung Auftraggeber werden, sowie freiwillig unterworfene Organisationen. Bei unmittelbar aus EU-Mitteln finanzierten Dienstleistungen (Sonderregel) ist die Registrierung dagegen Pflicht. Die Schritte beschreibt unser EKR-Leitfaden.

Häufiges Missverständnis

Vergaberichtlinie oder Beschaffungsordnung: worin liegt der Unterschied?

Eine interne Beschaffungsordnung ersetzt keine Vergaberichtlinie. Beide beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, gelten für unterschiedliche Beschaffungen und sehen unterschiedliche Verfahren vor.

  • Pflicht

    Zwei getrennte Pflichten

    Jeder öffentliche Auftraggeber muss die Zuständigkeiten für seine Vergabeverfahren festlegen (ohne allgemeine Richtlinie für jedes Verfahren einzeln). Haushaltsorgane brauchen nach der Ávr. zusätzlich eine interne Beschaffungsordnung. Andere Organisationen entscheiden darüber selbst oder über ihren Träger.

  • Schwellenwert

    Oberhalb der Schwelle die Vergaberichtlinie, darunter die Beschaffungsordnung

    Die Vergaberichtlinie gilt für Beschaffungen ab dem nationalen Schwellenwert, einschließlich des EU-Oberschwellenbereichs. Die Beschaffungsordnung regelt alles darunter. Schreibt sie keine Zusammenrechnung vor, können getrennt bestellte, zusammengehörige Leistungen gemeinsam den Schwellenwert überschreiten.

  • Verfahren

    Bewertungskommission und EKR oder Vergleichsangebote

    Im Vergabeverfahren prüft eine mindestens dreiköpfige Bewertungskommission die Angebote, und das Verfahren läuft im EKR. Unterhalb der Schwellenwerte legt die Organisation ihre Kontrollen selbst fest, etwa drei Vergleichsangebote.

  • Rechtsfolgen

    Nachprüfung oder interne Konsequenzen

    Fehlen geregelte Zuständigkeiten, kann der Vergabe-Nachprüfungsausschuss (KDB) dies im Nachprüfungsverfahren als Rechtsverletzung feststellen. Das allein macht einen geschlossenen Vertrag nicht nichtig. Ein Verstoß gegen die Beschaffungsordnung hat in der Regel interne arbeits- oder disziplinarrechtliche Folgen.

Pflichtinhalte

Was muss die interne Vergaberichtlinie enthalten?

Die Richtlinie muss festlegen, wer Verfahren vorbereitet, durchführt und intern kontrolliert, wer entscheidet, wer für den Auftraggeber handelt, wie dokumentiert wird und wer im EKR welche Rechte hat. In der Praxis bewährt sich eine Gliederung in sechs Kapitel.

  • 01

    Vorbereitung und Zuständigkeiten

    Wer den Beschaffungsbedarf meldet, wer die Leistungsbeschreibung erstellt, wer den Auftragswert schätzt und wie die Finanzierung im Einklang mit den Haushaltsvorschriften gesichert wird.

  • 02

    Wer worüber entscheidet

    Nach Funktion oder Gremium: wer das Verfahren einleitet, wer Bekanntmachung und Vergabeunterlagen billigt, wer die abschließende Entscheidung trifft und wer den Vertrag unterzeichnet.

  • 03

    Bewertungskommission und Fachkunde

    Wie die Bewertungskommission gebildet wird, sodass die Beteiligten gemeinsam fachliche, vergaberechtliche, juristische und finanzielle Fachkunde abdecken. Legen Sie auch fest, wer die Bieter überprüft. Dabei hilft unsere Ausschlussprüfung.

  • 04

    Interessenkonflikte

    Verpflichtende schriftliche Erklärungen aller an Vorbereitung und Durchführung Beteiligten, Prüfung möglicher Interessenkonflikte und sofortiger Ausschluss der betroffenen Person von der Entscheidung.

  • 05

    EKR-Berechtigungen und Aktenführung

    Wer für den Auftraggeber handelt, welche Rechte jeder Nutzer im EKR hat, wer Bekanntmachungen vor der Übermittlung freigibt und wie elektronische Akten geführt werden.

  • 06

    Vertragserfüllung und Aufbewahrung

    Wer die Leistungserbringung bestätigt, wie Vertragsänderungen (auf Englisch) behandelt werden und wie Unterlagen aufbewahrt werden. Verfahrensunterlagen sind mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bekanntmachung über das Verfahrensergebnis aufzubewahren, Unterlagen zur Vertragserfüllung mindestens fünf Jahre ab der Erfüllung.

Warum Musterrichtlinien riskant sind

Die Entscheidungsebenen einer Vorlage aus dem Internet stimmen selten mit der Organisations- und Geschäftsordnung (SZMSZ) und der Zeichnungsbefugnis der Einrichtung überein, und Entscheidungen entgegen der SZMSZ können rechtswidrig sein. Deshalb richten wir die Vergaberichtlinie stets an Ihrer SZMSZ und Ihrer Zeichnungsbefugnis aus, im Rahmen unserer Vergabeberatung für öffentliche Auftraggeber.

Wer beschließt die Vergaberichtlinie, und wann ist sie anzupassen?

Das Gesetz legt weder fest, wer die Richtlinie beschließt, noch schreibt es einen festen Prüfzyklus vor. In der Praxis gilt:

  • Beschluss: ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung der Organisation (SZMSZ, Gründungsurkunde oder Gesellschaftsvertrag). Sinnvoll ist, dass das Organ beschließt, das die Entscheidungsbefugnisse in den Verfahren innehat oder überträgt, bei Kommunen in der Regel der Gemeinderat.
  • Anpassung: Pflicht, sobald die Richtlinie nicht mehr dem geltenden Recht oder den tatsächlichen Abläufen entspricht. Typische Anlässe sind wesentliche Rechtsänderungen, eine Neuordnung der SZMSZ oder der Entscheidungsbefugnisse und das Ausscheiden einer benannten verantwortlichen Person oder eines EKR-Nutzers.
  • Durchsicht: Wir empfehlen sie einmal jährlich, zusammen mit dem Vergabeplan.
  • Keine Richtlinie: Ein Verfahren kann trotzdem beginnen, die Zuständigkeiten sind dann aber für jedes Verfahren einzeln festzulegen, spätestens vor dessen Vorbereitung. Bei mehreren Verfahren im Jahr bedeutet das mehr Aufwand und mehr Fehlerquellen.

Frist: 31. März

Jährlicher Vergabeplan: wer ihn braucht, was hineingehört, wann er zu veröffentlichen ist

Klassische öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen jedes Jahr bis spätestens 31. März einen zusammengefassten Vergabeplan aufstellen. Wer nur wegen einer Förderung oder einer freiwilligen Unterwerfung vergabepflichtig ist, braucht keinen Plan.

  • 31. März

    Aufstellung bis 31. März, Veröffentlichung nach Beschluss

    Nach dem Beschluss ist der Plan unverzüglich im EKR zu veröffentlichen. Er ist öffentlich, muss bis zur Veröffentlichung des Plans für das Folgejahr abrufbar bleiben und ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

  • Inhalt

    Was gehört in den Plan?

    Mindestens Gegenstand, geplante Menge, maßgebliche Verfahrensordnung, vorgesehene Verfahrensart, geplanter Verfahrensbeginn und voraussichtlicher Zeitpunkt der Vertragserfüllung. Planen Sie beim Verfahrensbeginn die Mindestfristen der jeweiligen Verfahrensart ein. Unser Fristenrechner für Vergabeverfahren in Ungarn berechnet sie für Sie.

  • Null-Vergabeplan

    Ein Plan ist auch ohne geplante Verfahren nötig

    Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich, nach Auffassung der ungarischen Vergabebehörde ist der Plan aber auch dann aufzustellen und zu veröffentlichen (Közbeszerzési Értesítő Plusz, Juni 2019). Diese Auffassung ist nicht verbindlich, die Veröffentlichung eines Null-Vergabeplans im EKR ist aber der sichere Weg, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

  • Planänderung

    Änderung im laufenden Jahr bei neuem Bedarf

    Der Plan verpflichtet nicht zur Durchführung der aufgeführten Verfahren, und es dürfen auch Verfahren eingeleitet werden, die nicht im Plan stehen. Dann ist der Plan bei Entstehen des Bedarfs mit Begründung zu ändern und die Änderung unverzüglich im EKR zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist keine Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Ein Verfahren, das vor Aufstellung des Plans beginnt, ist nachträglich in den Plan aufzunehmen.

Typische Fallstricke

Häufige Fehler in Vergaberichtlinie und Vergabeplan

Diese Fehler passieren selten absichtlich, können aber teuer werden: Ein ohne vorgeschriebenes Verfahren geschlossener Vertrag ist grundsätzlich nichtig, und bei EU-Förderung droht eine Finanzkorrektur. Meist bleibt die Richtlinie jahrelang unverändert, während sich die Organisation wandelt. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Unterlagen in Ordnung sind, schreiben Sie uns, und wir prüfen sie.

  • Richtlinie

    Veraltete Namen, Funktionen und EKR-Rechte

    Die Richtlinie nennt Personen oder Stellen, die es nicht mehr gibt, oder im EKR haben andere Personen Rechte als die in der Richtlinie benannten. Genau hier verlangt das Gesetz Klarheit: wer für den Auftraggeber handelt und wer im EKR welche Rechte hat.

  • Bewertung

    Der Entscheidungsträger sitzt in der Bewertungskommission

    Wer die abschließende Entscheidung trifft, darf nicht Mitglied der Bewertungskommission sein. Entscheidet ein Gremium, darf es nur ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden, und es ist namentlich abzustimmen. Kleine Organisationen mit wenigen Fachleuten sollten darauf besonders achten.

  • Registrierung

    Fehlende oder veraltete Auftraggeberdaten

    Bei einer neuen Einrichtung, einer umgewandelten Gesellschaft oder geänderten Stammdaten wird die 30-Tage-Frist für die Meldung leicht versäumt. Ohne Registrierung lässt sich im EKR weder ein Verfahren einleiten noch ein Plan veröffentlichen.

Referenzen

Unsere Mandanten seit 1996

Kommunen, staatliche Institutionen und Haushaltsorgane, für die wir interne Vergaberichtlinien ausgearbeitet, jährliche Vergabepläne betreut oder Vergabeverfahren vollständig abgewickelt haben.

  • 101 Mandanten in der Referenzliste
  • 36 Kommune und Zusammenschluss
  • 28 Unternehmen
  • 16 Staatliche Stelle
  • 13 Sonstige Organisation
  • 8 Bildungseinrichtung
Auftragstyp
  • Unternehmen MÁV Zrt. Vergabeverfahren, vergabeberatung, projektmanagement
  • Staatliche Stelle Fővárosi Törvényszék Vergabeberatung
  • Kommune und Zusammenschluss Nyíregyháza Önkormányzata Vergaberecht, projektmanagement, fördermittelberatung
  • Staatliche Stelle Oktatási Minisztérium Vergaberecht, projektmanagement
  • Kommune und Zusammenschluss Budapest II. Kerület Önkormányzata Bezirksentwicklung, vergaberecht
  • Staatliche Stelle Nemzeti Infrastruktúra Fejlesztő Zrt. Technische Planung, projektmanagement

Häufig gestellte Fragen

Lassen Sie uns Ihre Vergaberichtlinie und Ihren Vergabeplan gemeinsam prüfen

Teilen Sie uns mit, welche Organisation Sie vertreten und welche Fragen Sie zur Vergabepflicht, Ihrer internen Vergaberichtlinie oder dem jährlichen Vergabeplan haben. Wir prüfen Ihr Anliegen und stimmen die nächsten Schritte mit Ihnen ab. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Benkó István Zsolt

István Zsolt Benkó

Leitender Vergaberechtsexperte

Leitet unser Beratungsunternehmen seit 1996 mit über 30 Jahren Praxiserfahrung im ungarischen Vergaberecht und Projektmanagement.

Über 30 Jahre Erfahrung Vergaberechtsexperte

Rechtliche Grundlagen

Quellen der auf dieser Seite zusammengefassten Regeln, auf Grundlage der geltenden konsolidierten Fassung.

  • Wer gilt als öffentlicher Auftraggeber: §§ 5–7, 9–14, § 19 Abs. 2–3, § 26 Abs. 1–1a Kbt
  • Vergaberichtlinie und Beschaffungsordnung: § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 165 Abs. 3 lit. d Kbt., § 13 Abs. 2 lit. b Ávr. (Regierungsdekret 368/2011)
  • Inhalt der Richtlinie: § 25, § 27 Abs. 1, 3 und 4, § 46 Abs. 2, § 141 Kbt
  • Beschluss und Änderung: § 27 Abs. 1–2 Kbt
  • Jährlicher Vergabeplan: § 42 Abs. 1–3, § 43 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Kbt., § 7 Abs. 5 Regierungsdekret 424/2017
  • Häufige Fehler: § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 5, § 137 Abs. 1 lit. a Kbt., § 397 Regierungsdekret 256/2021